Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
15.08.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 2
BESTIMMUNG DER STELLEN
(1)Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig sein sollen.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine öffentliche oder private Stelle zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig sein soll.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragschließende Teil hat die nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Bestellungen sowie jede diesbezügliche Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragschließenden Teile unmittelbar verkehren.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: In Österreich die Bezirksgerichte.
2. Zum Abs. 2: In Österreich das Bundesministerium für Justiz.
3. Zum Abs. 4: In Österreich kein unmittelbarer Verkehr der Bezirksgerichte mit ausländischen Empfangsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 377/1986).
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028403
Alte Dokumentnummer
N2196927779S