Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 316/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

15.08.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 2

BESTIMMUNG DER STELLEN

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig sein sollen.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine öffentliche oder private Stelle zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig sein soll.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragschließende Teil hat die nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Bestellungen sowie jede diesbezügliche Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragschließenden Teile unmittelbar verkehren.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: In Österreich die Bezirksgerichte.
2. Zum Abs. 2: In Österreich das Bundesministerium für Justiz.
3. Zum Abs. 4: In Österreich kein unmittelbarer Verkehr der Bezirksgerichte mit ausländischen Empfangsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1986).

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028403

Alte Dokumentnummer

N2196927779S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/316/A2/NOR12028403

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