Kurztitel

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

15.08.1969

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 2

BESTIMMUNG DER STELLEN

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig sein sollen.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine öffentliche oder private Stelle zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig sein soll.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragschließende Teil hat die nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Bestellungen sowie jede diesbezügliche Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragschließenden Teile unmittelbar verkehren.

Anmerkung

1. Zum Absatz eins :, In Österreich die Bezirksgerichte.

2. Zum Absatz 2 :, In Österreich das Bundesministerium für Justiz.

3. Zum Absatz 4 :, In Österreich kein unmittelbarer Verkehr der Bezirksgerichte mit ausländischen Empfangsstellen vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, des Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1986,).

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028403

alte Dokumentnummer

N2196927779S