Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 316/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

15.08.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 1

GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der Vertragschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die im folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden.
  2. Absatz 2,Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten, die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028402

Alte Dokumentnummer

N2196927778S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/316/A1/NOR12028402

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