Kurztitel

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

15.08.1969

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 1

GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der Vertragschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die im folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden.
  2. Absatz 2Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten, die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028402

alte Dokumentnummer

N2196927778S