(2)Absatz 2,Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben jene Schüler, die nach Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule verlassen, sobald dies bekannt wird, und überdies die Schüler der beiden letzten Schulstufen zu Beginn des Schuljahres dem nach dem Standort der Schule zuständigen Landesarbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben jene Schüler, die nach Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule verlassen, sobald dies bekannt wird, und überdies die Schüler der beiden letzten Schulstufen zu Beginn des Schuljahres dem nach dem Standort der Schule zuständigen Landesarbeitsamt nach Maßgabe des Absatz 4, zu melden.