Arbeitsmarktförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
Paragraph 6
01.07.1976
30.06.1994
Paragraph 6, (1) Zu Beginn des Schuljahres haben die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Polytechnischen Lehrgänge alle im Paragraph 5, Absatz eins, unter den Litera a bis c genannten Schüler dem nach dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe des Absatz 4, zu melden.