Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktförderungsgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, oder für Personen im Sinne des Paragraph 16,, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
    1. Litera a
      Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
    2. Litera b
      gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
    3. Litera c
      die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß Litera a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Beihilfen für Maßnahmen gemäß Paragraphen 19, Absatz eins, 27, Absatz eins und 35 Absatz eins, dürfen nur gewährt werden, wenn ihre Gewährung volkswirtschaftlich nützlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  3. Absatz 3,Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Absatz 4,Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

Schlagworte

Betriebsumstellung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095886

Alte Dokumentnummer

N6196918114L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P35/NOR12095886

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