Absatz eins,Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch unerwünschten Abwanderung betroffen sind, oder für Personen im Sinne des Paragraph 16,, die zwar produktiv beschäftigt werden, aber auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, die volle Produktivität zu erreichen, können zum Zwecke der Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt werden, um
- Litera aArbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten,
- Litera bgefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
- Litera cdie Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern, falls diese Arbeitskräfte für die gemäß Litera a und b angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.