(1)Absatz eins,Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. d können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeiterunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2 gewährt werden, wennBeihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeiterunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Absatz 2, gewährt werden, wenn
diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
das Arbeitsamt rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der von der Arbeitsmarktverwaltung der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die gemäß lit. c in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer von einer Beratung gemäß lit. b zu verständigen; diese sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen.Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die gemäß Litera c, in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer von einer Beratung gemäß Litera b, zu verständigen; diese sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen.