Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktförderungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeiterunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Absatz 2, gewährt werden, wenn
    1. Litera a
      diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
    2. Litera b
      das Arbeitsamt rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der von der Arbeitsmarktverwaltung der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
    3. Litera c
      zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
    Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die gemäß Litera c, in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer von einer Beratung gemäß Litera b, zu verständigen; diese sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein:
    1. Litera a
      während der Kurzarbeit wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn daß das Arbeitsamt in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
    2. Litera b
      in zwei aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens zwei Fünftel, von Arbeitnehmern über 50 Jahren im Kurzarbeitszeitraum von längstens einem Jahr insgesamt mindestens 15 vH, der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet und
    3. Litera c
      nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen mindestens ein Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für den Arbeitsausfall als Kurzarbeiterunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeiterunterstützung beträgt für jede ausgefallene Arbeitsstunde mindestens ein Achtel des Tagessatzes des Arbeitslosengeldes.
  3. Absatz 3,Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Absatz 2, Litera c, gilt der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes (Paragraph 21, Absatz 3, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde. An Stelle der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf den Wochenbeziehungsweise Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.

Schlagworte

Wochenverdienst

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095880

Alte Dokumentnummer

N6196918108L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P29/NOR12095880

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