Absatz eins,Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeiterunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Absatz 2, gewährt werden, wenn
- Litera adiese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
- Litera bdas Arbeitsamt rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der von der Arbeitsmarktverwaltung der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
- Litera czwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die gemäß Litera c, in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer von einer Beratung gemäß Litera b, zu verständigen; diese sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen.