(3)Absatz 3,Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)