Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.01.2009
Abkürzung
AMFG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen
§ 27. (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, umParagraph 27, (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden,
den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.
(2)Absatz 2,Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3,Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,)
Schlagworte
Betriebseinschränkung, Betriebsumstellung
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12108782
Alte Dokumentnummer
N6199436889J