(3)Absatz 3,Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen, der nicht durch den besonderen Maschinenraum (§ 11 Abs. 6) oder Apparateraum (§ 11 Abs. 8) führen und auch nicht durch solche Räume gefährdet werden darf. Die zuständige Behörde kann, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, wie bei ausgedehnten oder mehrgeschossigen Kühllagerhäusern, zwei getrennte derartige Fluchtwege vorschreiben.Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen, der nicht durch den besonderen Maschinenraum (Paragraph 11, Absatz 6,) oder Apparateraum (Paragraph 11, Absatz 8,) führen und auch nicht durch solche Räume gefährdet werden darf. Die zuständige Behörde kann, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, wie bei ausgedehnten oder mehrgeschossigen Kühllagerhäusern, zwei getrennte derartige Fluchtwege vorschreiben.