Kurztitel

Kälteanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Text

Kühlräume

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei begehbaren Kühlräumen müssen die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen oder sich selbst zu befreien. Die für die Betätigung dieser Einrichtungen in den Kühlräumen angebrachten Vorrichtungen müssen auch bei abgeschalteter Beleuchtung oder bei Stromausfall wahrzunehmen sein.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde kann, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, wie bei ausgedehnten oder mehrgeschossigen Kühllagerhäusern, Einrichtungen vorschreiben, die es in Kühlräumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich einer zentralen Stelle bemerkbar zu machen. In solchen Fällen kann die zuständige Behörde auch eine Alarmanlage zur Warnung der im Betrieb Beschäftigten vorschreiben, die von einer zentralen Stelle aus zu betätigen ist. Solche Einrichtungen und Alarmanlagen müssen auch bei abgeschalteter, normaler Betriebsstromversorgung noch funktionsfähig sein.
  3. Absatz 3,Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen, der nicht durch den besonderen Maschinenraum (Paragraph 11, Absatz 6,) oder Apparateraum (Paragraph 11, Absatz 8,) führen und auch nicht durch solche Räume gefährdet werden darf. Die zuständige Behörde kann, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, wie bei ausgedehnten oder mehrgeschossigen Kühllagerhäusern, zwei getrennte derartige Fluchtwege vorschreiben.