(2)Absatz 2,Einem Bundesbeamten des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die während des Ruhestandes seit dem 28. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Vollbeschäftigung beim Bund zurückgelegte Dienstzeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Die in Teilbeschäftigung zum Bund zurückgelegte Dienstzeit ist im gleichen Ausmaß anzurechnen, wie eine vor der Ernennung zum Bundesbeamten im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit einer Teilbeschäftigung für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten zu berücksichtigen ist.Einem Bundesbeamten des Ruhestandes, der dem im Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 8, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die während des Ruhestandes seit dem 28. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Vollbeschäftigung beim Bund zurückgelegte Dienstzeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Die in Teilbeschäftigung zum Bund zurückgelegte Dienstzeit ist im gleichen Ausmaß anzurechnen, wie eine vor der Ernennung zum Bundesbeamten im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit einer Teilbeschäftigung für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten zu berücksichtigen ist.