Absatz einsEinem Bundesbeamten, der nach einer nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 8, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StBGl. Nr. 134/1945, erfolgten Ruhestandsversetzung vom Bund wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die bis zur Aufnahme in den Dienststand im Ruhestand verbrachte Zeit, längstens jedoch die Zeit bis zum 30. Juli 1951, für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. In gleicher Weise ist die von einem solchen Bundesbeamten ab 1. Juli 1951 bis zur Aufnahme in den Dienststand während des Ruhestandes in Vollbeschäftigung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder in Vollbeschäftigung im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Die bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrdienst an inländischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ab 1. Juli 1951 in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeit ist im gleichen Ausmaß anzurechnen, wie eine vor der Ernennung zum Bundesbeamten im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit einer Teilbeschäftigung für die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten zu berücksichtigen ist.