Bundesrecht konsolidiert

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Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung Art. 1

Kurztitel

Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 280/1969

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

06.08.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Gemäß Artikel 104 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (Paragraphen 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (Paragraph 4, des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.

Anmerkung

Seit der Wiederverlautbarung des Wasserbautenförderungsgesetzes, nunmehr WBFG 1985, BGBl. Nr. 148/1985, sind die Paragraphenzitierungen überholt. Geht man davon aus, daß die Übertragung der Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Änderungen der zitierten Paragraphen des Wasserbautenförderungsgesetzes einschließt, ergibt sich folgende Gegenüberstellung:
statt § 4 sind §§ 5 und 6, statt § 6 ist § 8, statt § 8 ist § 10, statt § 9 ist § 11, statt § 11 sind §§ 5, 6, 26 Abs. 5 und 6, statt § 12 ist § 26 Abs. 7, statt § 13 ist § 28 und statt § 14 ist § 29 WBFG 1985 heranzuziehen.

Schlagworte

Auftragsverwaltung, Wasserbau, Landwirtschaft, Flußbauhof

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000456

Dokumentnummer

NOR12006955

Alte Dokumentnummer

N1196910103G

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/280/A1/NOR12006955

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