Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung
Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1969,
römisch fünf
Artikel eins
06.08.1969
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Gemäß Artikel 104 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (Paragraphen 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (Paragraph 4, des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.
Seit der Wiederverlautbarung des Wasserbautenförderungsgesetzes, nunmehr WBFG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, sind die Paragraphenzitierungen überholt. Geht man davon aus, daß die Übertragung der Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Änderungen der zitierten Paragraphen des Wasserbautenförderungsgesetzes einschließt, ergibt sich folgende Gegenüberstellung:
statt Paragraph 4, sind Paragraphen 5 und 6, statt Paragraph 6, ist Paragraph 8,, statt Paragraph 8, ist Paragraph 10,, statt Paragraph 9, ist Paragraph 11,, statt Paragraph 11, sind Paragraphen 5, 6, 26, Absatz 5 und 6, statt Paragraph 12, ist Paragraph 26, Absatz 7,, statt Paragraph 13, ist Paragraph 28 und statt Paragraph 14, ist Paragraph 29, WBFG 1985 heranzuziehen.
Auftragsverwaltung, Wasserbau, Landwirtschaft, Flußbauhof
20.10.2021
10000456
NOR12006955
N1196910103G