(3)Absatz 3,Ist nach § 6 festgestellt worden, daß die im § 2 Abs. 1 lit. a oder b und Abs. 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und keiner der im § 3 bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt, so haben die Finanzprokuratur vor Beantwortung der Aufforderung und das Gericht (§ 8) vor Entscheidung des Rechtsstreites zu prüfen, ob eine Anrechnung (§ 3 lit. b) erfolgt ist, die in dem nach § 6 gefaßten Beschluß nicht berücksichtigt worden ist. Ist dies der Fall, so haben die Finanzprokuratur und das Gericht (§ 8) hievon den Staatsanwalt (§ 6) zu verständigen. Auf dessen Antrag hat das Gericht, das den Beschluß nach § 6 gefaßt hat, neuerlich zu entscheiden, ob der im § 3 lit. b bezeichnete Ausschlußgrund vorliegt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem dies bejaht wird, tritt die früher gefaßte Entscheidung außer Kraft. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend.Ist nach Paragraph 6, festgestellt worden, daß die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b und Absatz 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und keiner der im Paragraph 3, bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt, so haben die Finanzprokuratur vor Beantwortung der Aufforderung und das Gericht (Paragraph 8,) vor Entscheidung des Rechtsstreites zu prüfen, ob eine Anrechnung (Paragraph 3, Litera b,) erfolgt ist, die in dem nach Paragraph 6, gefaßten Beschluß nicht berücksichtigt worden ist. Ist dies der Fall, so haben die Finanzprokuratur und das Gericht (Paragraph 8,) hievon den Staatsanwalt (Paragraph 6,) zu verständigen. Auf dessen Antrag hat das Gericht, das den Beschluß nach Paragraph 6, gefaßt hat, neuerlich zu entscheiden, ob der im Paragraph 3, Litera b, bezeichnete Ausschlußgrund vorliegt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem dies bejaht wird, tritt die früher gefaßte Entscheidung außer Kraft. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Absatz eins, entsprechend.