Strafrechtliches Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
Paragraph 9
01.10.1969
31.12.2004
Paragraph 9, (1) Wird in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, die Wiederaufnahme zum Nachteil des Geschädigten beantragt oder, wenn es einer Wiederaufnahme nicht bedarf, das Strafverfahren von neuem eingeleitet oder fortgesetzt, so hat die Finanzprokuratur ihre Antwort oder das Bundesministerium für Justiz die Zahlung der anerkannten Ersatzleistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzuschieben. Hievon hat die Finanzprokuratur den Geschädigten in Kenntnis zu setzen. Vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Strafverfahren beendet wird, kann der Ersatzanspruch nicht durch Klage geltend gemacht werden. Ist ein solcher Rechtsstreit bereits anhängig, so hat das Gericht (Paragraph 8,) das Verfahren zu unterbrechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ist das unterbrochene Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.