Bundesrecht konsolidiert

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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 270/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1969

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

StEG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 7, (1) Der Geschädigte hat zunächst den Bund zur Anerkennung der von ihm begehrten Ersatzleistung schriftlich aufzufordern. Die Aufforderung ist an die Finanzprokuratur zu richten.

  1. Absatz 2,Kommt dem Geschädigten die Erklärung der Finanzprokuratur nicht binnen sechs Monaten zu, nachdem diese die Aufforderung erhalten hat, oder wird innerhalb dieser Frist der Ersatz zur Gänze oder zum Teil verweigert, so kann der Geschädigte den Ersatzanspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.

Gesetzesnummer

10002138

Dokumentnummer

NOR12028113

Alte Dokumentnummer

N2196918336R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/270/P7/NOR12028113

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