Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1969

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Text

Paragraph 7, (1) Der Geschädigte hat zunächst den Bund zur Anerkennung der von ihm begehrten Ersatzleistung schriftlich aufzufordern. Die Aufforderung ist an die Finanzprokuratur zu richten.

  1. Absatz 2,Kommt dem Geschädigten die Erklärung der Finanzprokuratur nicht binnen sechs Monaten zu, nachdem diese die Aufforderung erhalten hat, oder wird innerhalb dieser Frist der Ersatz zur Gänze oder zum Teil verweigert, so kann der Geschädigte den Ersatzanspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.