Bundesrecht konsolidiert

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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 270/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StEG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 3, Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,

  1. Litera a
    wenn der Geschädigte den die Anhaltung oder Verurteilung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat;
  2. Litera b
    in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist;
  3. Litera c
    in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c, wenn die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen war, weil der Geschädigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat;
  4. Litera d
    in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, wenn an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung lediglich deshalb eine für den Geschädigten günstigere getreten ist, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.

Gesetzesnummer

10002138

Dokumentnummer

NOR12028109

Alte Dokumentnummer

N2196918332R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/270/P3/NOR12028109

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