wenn der Geschädigte den die Anhaltung oder Verurteilung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat;
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,
Paragraph 3
01.10.1969
31.12.2004
Paragraph 3, Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,