Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 3, Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,

  1. Litera a
    wenn der Geschädigte den die Anhaltung oder Verurteilung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat;
  2. Litera b
    in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist;
  3. Litera c
    in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c, wenn die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen war, weil der Geschädigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat;
  4. Litera d
    in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, wenn an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung lediglich deshalb eine für den Geschädigten günstigere getreten ist, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.