Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien) Art. 2

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 268/1969

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

22.08.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 2

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten

Treten Angehörige des einen Vertragsstaates, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden.

Anmerkung

Zum Entfall der Prozeßkostensicherheitsleistung siehe überdies § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution, Nebenintervenient

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002148

Dokumentnummer

NOR12027929

Alte Dokumentnummer

N2196913244T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/268/A2/NOR12027929

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