Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Typ
Vertrag – Bulgarien
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
22.08.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 2
Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten
Treten Angehörige des einen Vertragsstaates, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden.
Anmerkung
Zum Entfall der Prozeßkostensicherheitsleistung siehe überdies § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution, Nebenintervenient
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002148
Dokumentnummer
NOR12027929
Alte Dokumentnummer
N2196913244T