Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.08.1969

Text

Artikel 2

Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten

Treten Angehörige des einen Vertragsstaates, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden.