Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Typ
Vertrag – Bulgarien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
22.08.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Rechtsschutz
(1)Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie können bei diesen Klagen und Anträge einbringen und unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.
Anmerkung
Der Abs. 1 bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
Schlagworte
Personengesellschaft des Handelsrechts, Fremdenrecht
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10002148
Dokumentnummer
NOR12027928
Alte Dokumentnummer
N2196913243T