Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie können bei diesen Klagen und Anträge einbringen und unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)
Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,
Artikel eins
22.08.1969