Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.08.1969

Text

KAPITEL römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Rechtsschutz

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie können bei diesen Klagen und Anträge einbringen und unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.