Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD) Art. 1

Kurztitel

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1969

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Teil römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

(Artikel 1 des Abkommens)

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Ausdrücke, die in Artikel 1 des Abkommens genannt sind, haben in dieser Vereinbarung dieselbe Bedeutung wie im Abkommen. Fürsorge ist auch die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts durch Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege in der Bundesrepublik an Minderjährige, die in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind und Hilfen zur Erziehung empfangen.
  2. Absatz 2,Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind in Österreich die Länder, in der Bundesrepublik die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Länder. Die Organe der Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind in Österreich die Bezirkshauptmannschaften (Jugendämter), in Städten mit eigenem Statut deren Magistrate (Jugendämter) und die Landesregierungen, in der Bundesrepublik die Jugendämter, die Landesjugendämter und die obersten Landesjugendbehörden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096015

Alte Dokumentnummer

N6196936744L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/259/A1/NOR12096015

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