Absatz eins,Die Ausdrücke, die in Artikel 1 des Abkommens genannt sind, haben in dieser Vereinbarung dieselbe Bedeutung wie im Abkommen. Fürsorge ist auch die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts durch Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege in der Bundesrepublik an Minderjährige, die in einer Familie außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind und Hilfen zur Erziehung empfangen.