(2)Absatz 2,Die Behörde hat ohne Aufschub, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen den Fortbetrieb der Anlage (§§ 6 und 7), den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen (§ 10) zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.Die Behörde hat ohne Aufschub, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen den Fortbetrieb der Anlage (Paragraphen 6 und 7), den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen (Paragraph 10,) zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.