Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

Paragraph 16, (1) Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 oder dessen Geschäftsführer der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Die Behörde hat ohne Aufschub, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen den Fortbetrieb der Anlage (Paragraphen 6 und 7), den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen (Paragraph 10,) zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131389

Alte Dokumentnummer

N8196929222L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/227/P16/NOR12131389

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