Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

Paragraph 16, (1) Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6, 7, oder 10 oder dessen Geschäftsführer der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Die Behörde hat ohne Aufschub, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen den Fortbetrieb der Anlage (Paragraphen 6 und 7), den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen (Paragraph 10,) zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.