(3)Absatz 3,Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach Paragraph 19, zugelassen werden können.