Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sonstiger Umgang mit radioaktiven Stoffen oder

Betrieb von Strahleneinrichtungen

Paragraph 10, (1) Der Umgang mit radioaktiven Stoffen oder der Betrieb von Strahleneinrichtungen, für den eine gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 7, bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird, bedarf gleichfalls einer Bewilligung.

  1. Absatz 2,Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist,
    2. Litera b
      ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist und
    3. Litera c
      hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt worden ist.
  2. Absatz 3,In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind.
  3. Absatz 4,Liegen die in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Bewilligung zu versagen.
  4. Absatz 5,Dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131383

Alte Dokumentnummer

N8196929216L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/227/P10/NOR12131383

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