Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltstarifgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
17.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RATG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
Bemessungsgrundlage
§ 3.Paragraph 3,
Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (Paragraph 13,), im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren, Insolvenzverfahren
Im RIS seit
03.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10002143
Dokumentnummer
NOR40237056