Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltstarifgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
RATG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Beachte
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2,
BGBl. I Nr. 113/2003).
Text
Bemessungsgrundlage
§ 3.Paragraph 3,
Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Konkurs- und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (Paragraph 13,), im Konkurs- und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren, Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020
Gesetzesnummer
10002143
Dokumentnummer
NOR40047098