Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 3,

Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (Paragraph 13,), im Konkurs- und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren, Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40047098

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P3/NOR40047098

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