Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

28.10.2003

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Auslagen

Paragraph 16, Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und Postgebühren sowie andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit Paragraph 23, nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach Paragraph 4, Absatz eins, EWR-RAG 1992 entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

Anmerkung

ÜR: Art. V Z 8, BGBl. I Nr. 71/1999

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Stempelgebühr

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016655

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P16/NOR40016655

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