Rechtsanwaltstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,
Paragraph 16
01.06.1999
28.10.2003
Auslagen
Paragraph 16, Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und Postgebühren sowie andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit Paragraph 23, nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach Paragraph 4, Absatz eins, EWR-RAG 1992 entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.