Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 12, (1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.

  1. Absatz 2,Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.
  2. Absatz 3,Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes, anzunehmen:

  a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

     Senat verhandelt werden, .......................... 1 450 Euro,

  b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

     Einzelrichter verhandelt werden, ..................   730 Euro,

  c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht ..........   150 Euro.

Das gleiche gilt, wenn das Klagebegehren

  a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

     Senat verhandelt werden, auf weniger als .......... 1 450 Euro,

  b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

     Einzelrichter verhandelt werden, auf weniger als ..   730 Euro,

  c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht auf

     weniger als .......................................   150 Euro

eigeschränkt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Z 2, BGBl. I Nr. 132/2001.

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40023518

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P12/NOR40023518

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