Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

10.03.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 12, (1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.

  1. Absatz 2,Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.
  2. Absatz 3,Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes, anzunehmen:

  a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

     Senat verhandelt werden, .......................... 20 000 S,

  b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

     Einzelrichter verhandelt werden, .................. 10 000 S,

  c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht ..........  2 000 S.

Das gleiche gilt, wenn das Klagebegehren

  a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

     Senat verhandelt werden, auf weniger als .......... 20 000 S,

  b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

     Einzelrichter verhandelt werden, auf weniger als .. 10 000 S,

  c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht auf

     weniger als .......................................  2 000 S

eigeschränkt wird.

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016651

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P12/NOR40016651

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