Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004
anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren
sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen
Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Paragraph 11, Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung und über Kostenrekurse der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40047118

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P11/NOR40047118

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