Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004

anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren

sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen

Fassung weiter anzuwenden vergleiche Artikel 10, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,).

Text

Paragraph 11, Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung und über Kostenrekurse der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.