(4)Absatz 4,Soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher zu unterbleiben hat, ist das Gespräch verständlich, unzweideutig, in deutscher Sprache und auch sonst so zu führen, daß es leicht überwacht werden kann. Angehörigen einer inländischen sprachlichen Minderheit ist jedoch der Gebrauch ihrer Sprache gestattet. Strafgefangenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist der Gebrauch einer Fremdsprache zu gestatten.