Absatz eins,Die Besuche dürfen nur während der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Besuchszeiten und in besonderen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb der dafür vorgesehenen Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattfinden. Bei bettlägerigen oder ihrer Krankheit wegen abgesonderten Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes Besuche im Krankenraum zu gestatten, es sei denn, daß davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges oder der Gesundheit des Strafgefangenen, des Besuches oder dritter Personen zu besorgen wäre.