Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Schreiben

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen Briefe im allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.
  2. Absatz 2,Den Strafgefangenen ist für jeden Brief und für jede Eingabe ein Briefbogen und das nötige Schreibzeug zur Verfügung zu stellen. Soweit es der Zweck des Briefes oder der Eingabe notwendig macht, sind dem Strafgefangenen auch mehrere Briefbogen zu überlassen.
  3. Absatz 3,Strafgefangenen, die nicht lesen und schreiben können, ist durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028250

Alte Dokumentnummer

N2196923633S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P89/NOR12028250

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