Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Schreiben

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen Briefe im allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.
  2. Absatz 2,Den Strafgefangenen ist für jeden Brief und für jede Eingabe ein Briefbogen und das nötige Schreibzeug zur Verfügung zu stellen. Soweit es der Zweck des Briefes oder der Eingabe notwendig macht, sind dem Strafgefangenen auch mehrere Briefbogen zu überlassen.
  3. Absatz 3,Strafgefangenen, die nicht lesen und schreiben können, ist durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028250

alte Dokumentnummer

N2196923633S