(3)Absatz 3,Karten und Telegramme sind wie Briefe zu behandeln; eingehende Telegramme sind jedoch unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie eine der im Abs. 5 (Anm.: richtig: Abs. 4) genannten Angelegenheiten betreffen, und in diesem Falle dem Strafgefangenen sogleich auszuhändigen.Karten und Telegramme sind wie Briefe zu behandeln; eingehende Telegramme sind jedoch unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie eine der im Absatz 5, Anmerkung, richtig: Absatz 4,) genannten Angelegenheiten betreffen, und in diesem Falle dem Strafgefangenen sogleich auszuhändigen.