Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, dürfen die Strafgefangenen Briefe ohne zeitliche Beschränkung absenden und empfangen. Briefe, die für einen Strafgefangenen eingehen, dürfen ihm nur durch den Anstaltsleiter oder durch einen von diesem hiezu bestimmten Strafvollzugsbediensteten ausgehändigt werden.