Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 65a

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Bedachtnahme auf fremdsprachige Strafgefangene

Paragraph 65 a,

Bei der erzieherischen Betreuung und der Beschäftigung der Strafgefangenen, insbesondere bei der Ausstattung der Büchereien, der Beschaffung von Büchern und Zeitschriften und bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen sowie von Veranstaltungen, ist nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist.

Schlagworte

Fortbildungskurs

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037110

Alte Dokumentnummer

N2199331320J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P65a/NOR12037110

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