(3)Absatz 3,Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (§ 58 Abs. 2) weggefallen, so sind die Aufzeichnungen abzunehmen. Die Aufzeichnungen sind in diesem Falle zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, es sei denn zu besorgen, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (Paragraph 58, Absatz 2,) weggefallen, so sind die Aufzeichnungen abzunehmen. Die Aufzeichnungen sind in diesem Falle zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, es sei denn zu besorgen, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.